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Jugendordnung (VJO)

 

 

§ 1 Allgemeines

Die VJO verfolgt den Zweck, der Vereinsjugend eine einheitliche Organisation und

Zielsetzung zu geben, Rechte und Pflichten der Führung der Vereinsjugend festzulegen und

die Interessen der jugendlichen Mitglieder zu wahren.

 

§ 2 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des USC Münster e. V. sind alle Kinder und Jugendlichen

sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses.

 

§ 3 Aufgaben, Ziele

(1) Die Jugendabteilung des USC Münster führt und verwaltet sich selbständig und

entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(2) Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind insbesondere:

a. Die Förderung und Entwicklung des Volleyballsports und der sportlichen Aktivitäten

als Bestandteil der ganzheitlichen Förderung der Jugend durch den Sport.

b. Die Erziehung und Bildung der Jugend bei Achtung fundamentaler und universell

gültiger ethischer Prinzipien, auf jede Form von Diskriminierung verzichtend. Hierzu

gehören vor allem Mitbestimmung der Jugendlichen nach demokratischen

Grundsätzen und Mitverantwortung bei entsprechenden Entscheidungen,

Bewusstmachung sozialer Beziehungsgeflechte in Gruppe, Mannschaft, Abteilung,

Verein und Verband sowie Bewusstmachung der sozialen Funktion des Sports, der

soziale Schichtung und Herkunft nicht kennt

c. Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens des Vereins

d. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,

Gesunderhaltung und Lebensfreude

e. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie

Bildungseinrichtungen

f. Pflege der internationalen Verständigung sowie Organisation von Jugendreisen

 

§ 4 Organe

Organe der Jugend des USC Münster sind:

(1) die Vereinsjugendtage

(2) der Vereinsjugendausschuss

 

§ 5 Vereinsjugendtag

(1) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ

der Jugend des USC Münster.

(2) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

a. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses

b. Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses

c. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes

d. Entlastung des Jugendausschusses

e. Wahl des Jugendausschusses (gem. § 5 (1))

f. Beschlussfassung über Anträge

(3) Der ordentliche Vereinsjugendtag soll jeweils im dritten Quartal des Jahres stattfinden. Er

wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses mit einer Einladungsfrist von drei (3)

Wochen postalisch oder elektronisch (E-Mail) einberufen. Bei schriftlicher Einladung ist die

Einberufung fristgerecht, wenn die Einladungen 21 Tage vor dem Jugendtag versandt wurden.

Der Termin ist so zu bestimmen, dass der Jugendtag mindestens so lange vor der

Mitgliederversammlung des USC Münster stattfindet, dass der Jugendtag noch fristgerecht

Anträge an die Mitgliederversammlung stellen kann.

(4) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es

erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich

unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. Für die Einladungsfrist gelten die

in (3) genannten Bestimmungen. Es dürfen nur Themen behandelt werden, die aus der

Begründung der Antragsteller hervorgehen.

(5) Jedes Mitglied der Jugendabteilung hat eine nicht übertragbare Stimme.

(6) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten

Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die

Beschlussunfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.

(7) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Wird eine geheime Abstimmung

beantragt, so haben die stimmberechtigten Teilnehmer zunächst über die geheime

Abstimmung zu befinden. Es ist geheim abzustimmen, wenn die Mehrheit der anwesenden

Stimmen dieses verlangt.

(8) Wahlen sind grundsätzlich geheim und – mit Ausnahme der Beisitzer – als Einzelwahl

durchzuführen. Einer geheimen Wahl bedarf es nicht, wenn (a) der zur Wahl Stehende mit

einer offenen Wahl einverstanden ist und (b) die Stimmberechtigten dieses mit einer Mehrheit

von 4/5 genehmigen.

(9) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten. Dieses gilt auch für die Änderung der Jugendordnung

(10) Anträge sind bis 10 Tage vor dem Tag des Jugendtags schriftlich in der Geschäftsstelle

des Vereins einzureichen.

 

§ 6 Vereinsjugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss besteht aus:

a. dem Jugendwart/der Jugendwartin als Vorsitzende(n)

b. zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen

c. dem Schriftführer/der Schriftführerin

d. dem Schiedsrichterwart/der Schiedsrichterwartin

e. dem Pressewart/der Pressewartin

f. bis zu 6 Beisitzer/innen, von denen mindestens vier minderjährig sind. Es ist darauf zu

achten, dass Mädchen und Jungen gleichermaßen vertreten sind.

(2) Wählbarkeit

Jedes Mitglied der Jugendabteilung ist wählbar. Zum Jugendwart darf nur gewählt werden,

wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die zu Wählenden müssen Mitglied des Vereins sein.

Die Wahl richtet sich nach § 4 dieser Ordnung. Kein Mitglied des Jugendausschusses darf

mehr als zwei Funktionen ausfüllen. Der Jugendwart darf nicht gleichzeitig Stellvertreter sein.

Die Mitglieder des Jugendausschusses bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses im zweiten

Jahr der Amtszeit aus, kann der Jugendausschuss die Position kommissarisch neu besetzen.

(4) Sitzungen

Der Jugendausschuss tagt nach Bedarf, mindestens aber sechs Mal pro Jahr. Die Sitzungen

sind mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der

Jugendwart bzw. im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter, leitet die Sitzungen. Auf

Antrag von 1/3 der Mitglieder des Jugendausschusses hat der Jugendwart eine Sitzung

einzuberufen. Satz 2 gilt entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Eine Abstimmung per E-Mail ist zulässig.

(5) Aufgaben des Jugendausschusses

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben innerhalb der Jugendordnung, der Satzung des

Vereins und den weiteren Ordnungen, die sich der Verein gegeben hat.

a. Jugendwart

Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugend im Gesamtvorstand des Vereins,

gegenüber der Sportjugend Münster und der Westdeutschen Volleyball Jugend (WVJ).

Er ist Ansprechpartner für den Zivildienstleistenden/FSJ-ler.

Er ist verantwortlich für die zur Verfügung stehenden Finanzmittel.

b. Stellvertreter

Die Stellvertreter unterstützen den Jugendwart in seiner Arbeit.

Hierzu können in der ersten Sitzung nach der Wahl Geschäftsbereiche festgelegt

werden, die die Stellvertreter eigenverantwortlich bearbeiten.

c. Schriftführer/In

Der Schriftführer ist für die Dokumentationen der Jugendtage und der Sitzungen des

Jugendausschusses verantwortlich.

d. Schiedsrichterwart/In

Der Schiedsrichterwart koordiniert die Aus- und Fortbildungen von Schiedsrichtern

des Vereins.

Er führt eine Liste mit den lizensierten Schiedsrichtern.

Er ist für die Organisation von Schiedsrichterlehrgängen, die von der Jugendabteilung

ausgerichtet werden, verantwortlich.

e. Pressewart/In

Der Pressewart/die Pressewartin ist für die Öffentlichkeitsarbeit in den verschiedenen

Medien verantwortlich. Er ist Sammelstelle für die Ergebnisse der Mannschaften des

Spielbetriebs.

f. Beisitzer

Die Beisitzer unterstützen die Arbeit des Vorstands aktiv mit. Die minderjährigen

Beisitzer vertreten dabei in besonderem Maße die Interessen der Mitglieder.

 

§ 7 Ehrenjugendwart

Der Jugendtag kann ehemalige Jugendwarte zu deren Lebzeiten zu Ehrenjugendwarten

benennen. Es können gleichzeitig mehrere Ehrenjugendwarte ernannt sein. Die

Ehrenjugendwarte können an jeder Jugendausschusssitzung mit beratender Stimme

teilnehmen.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die finanzielle Selbstverwaltung der Jugendabteilung unterliegt der Kassenprüfung durch die

gewählten Kassenprüfer des Vereins.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung und die Ordnungen des Vereins sind für die Jugendabteilung verbindlich. Die

in Form dieser Jugendordnung gefassten ergänzenden Regelungen dürfen der Satzung und

den Ordnungen des Vereins nicht widersprechen, andernfalls sind sie insoweit ungültig.

(2) Diese Jugendordnung wurde am 17.8.2009 durch den Jugendtag verabschiedet. Sie löst die

alte Jugendordnung ab.

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